Rechtliche Grundlagen der Diversitätsarbeit

Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 10. Mai 2018

§ 5 Aufgaben der Hochschulen

(7) Die Hochschulen wirken gemeinsam mit dem Studierendenwerk Thüringen an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

  1. Studienbewerbern, Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung; dabei sorgen sie für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und wirken darauf hin, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern,
  2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
  3. ausländischen Studierenden und
  4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.

(8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass an der Hochschule Benachteiligungen insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung verhindert oder beseitigt werden. Die Hochschulen setzen sich aktiv für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) sowie des Fakultativprotokolls vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) im Hochschulbereich, unter anderem in Form von hochschulspezifischen Aktionsplänen, ein; bei der Erstellung sollen Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft, der Diversitätsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und ein Vertreter des Personalrats beteiligt werden.

§ 7 Beauftragter für Diversität

(1) Der Beauftragte für Diversität soll die in § 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 genannten Belange aller Mitglieder, Angehörigen, Promovierenden und Studienbewerber der Hochschule, insbesondere die Belange von Studierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung vertreten. Er wirkt in Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX und dem Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien- und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile und Barrieren ein.

(2) Der Präsident bestellt für in der Regel mindestens drei Jahre einen Beauftragten für Diversität; eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihm und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. § 6 Abs. 3 Satz 5, 6, 8 Halbsatz 1 und 9 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. Die Hochschule kann eine Koordinierungsstelle für Diversität unter Leitung des Diversitätsbeauftragten einrichten.

(3) Der Beauftragte für Diversität hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; er kann sich hierbei im Ausnahmefall durch einen bestellten Abwesenheitsvertreter vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, den Beauftragten für Diversität bei den ihn betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen. Er hat das Recht auf rechtzeitige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Informationen. Er berichtet dem Präsidium regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über seine Tätigkeit.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(5) Die Hochschulen arbeiten im Bereich Diversität standortübergreifend in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen, die sie angemessen ausstatten.